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§ 5 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Grundsatz

Akteneinsicht und Aktenherausgabe
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§ 5 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Grundsatz

1. Gesuchen um Akteneinsicht wird nur stattgegeben, wenn der Gesuchsteller ein besonderes, schutzwürdiges Einsichtsinteresse daran glaubhaft macht.

2. Vorbehalten bleiben Art. 8a und 8b des Organisationsgesetzes sowie das allgemeine Einsichtsrecht in die anonymisierte und zum Schutz berechtigter Geheimhaltungsinteressen allenfalls gekürzte Fassung ergangener verfahrensabschliessender Gerichtsentscheide.

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