320.111
CH-SH
§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Ordnung
Grundsätze der Archivierung
§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Ordnung
1. Die Akten werden nach Gerichtsstelle, Verfahrensart und Erledigungsdatum geordnet.
2. Akten, die von dauernder Bedeutung sein können, sind bei ihrer Einreihung besonders zu kennzeichnen.