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§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Ordnung

Grundsätze der Archivierung
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§ 4 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Ordnung

1. Die Akten werden nach Gerichtsstelle, Verfahrensart und Erledigungsdatum geordnet.

2. Akten, die von dauernder Bedeutung sein können, sind bei ihrer Einreihung besonders zu kennzeichnen.

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