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§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Aufbewahrung

Grundsätze der Archivierung
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§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Aufbewahrung

1. Die Akten werden in verschliessbaren Räumen aufbewahrt und sind vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

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