320.111
CH-SH
§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Aufbewahrung
Grundsätze der Archivierung
§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Aufbewahrung
1. Die Akten werden in verschliessbaren Räumen aufbewahrt und sind vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.