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§ 2 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Aufbewahrungsdauer, Weitergabe und Vernichtung

Aufbewahrung
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§ 2 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Aufbewahrungsdauer, Weitergabe und Vernichtung

1. Die Akten können dem Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung angeboten werden

a) Strafakten nach Eintritt der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im zugrundeliegenden Fall

b) die übrigen Akten zehn Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des zugrundeliegenden Verfahrens

2. Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme der Akten ab, so beschliessen das Kantonsgericht bzw. das Obergericht über deren weitere Aufbewahrung oder Vernichtung. Die Hauptakten familien- und erbrechtlicher Verfahren sind auf jeden Fall bis mindestens 20 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.

3. Technische Aufzeichnungen und Handnotizen, die als Hilfsmittel zur Erstellung des Protokolls gedient haben und nicht in die Akten aufzunehmen sind, können nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelöscht bzw. vernichtet werden.

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