§ 1 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten - Zuständigkeit und Aufbewahrungsort
§ 1 Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten · Zuständigkeit und Aufbewahrungsort
1. Die Akten der Schlichtungsverfahren werden wie folgt archiviert
a) Akten der Friedensrichterämter in den vom Kreishauptort zur Verfügung gestellten Archivräumen
b) Akten der Schlichtungsstelle für Mietsachen und der Schlichtungsstelle bei Diskriminierungen im Erwerbsleben im Archiv des Kantonsgerichts
2. Die Akten der Gerichtsverfahren werden wie folgt archiviert
a) Akten der kantonsgerichtlichen Verfahren im Archiv des Kantonsgerichts
b) * Akten der strafprozessualen Berufungsverfahren zusammen mit den entsprechenden kantonsgerichtlichen Akten im Archiv des Kantonsgerichts
c) Akten der weiteren obergerichtlichen Verfahren im Archiv des Obergerichts
3. Für die Archivierung der Akten der übrigen Justizbehörden sind diese selber besorgt. Das Obergericht erteilt nötigenfalls die erforderlichen Weisungen; es kann die Akten bei sich oder an einem andern zentralen Ort archivieren.
4. Schiedsgerichte mit Sitz im Kanton Schaffhausen können ihre Akten dem Obergericht zur Aufbewahrung übergeben.