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311.102 KOBV CH-SH

§ 8 Kantonale Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (KOBV) - Datenschutz

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§ 8 KOBV · Datenschutz

1. Für die Bussenverarbeitung können die beteiligten Behörden der Schaffhauser Polizei Daten und Prozessinformationen bekannt geben.

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