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311.102 KOBV CH-SH

§ 6 Kantonale Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (KOBV) - Gemeinden und eidgenössische Behörden

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§ 6 KOBV · Gemeinden und eidgenössische Behörden

1. Gemeinden und eidgenössische Behörden sind für die Bussenverarbeitung, die Rapportierung und die Einlagerung in ihrem Aufgabenbereich selber zuständig.

2. Sie können die Aufgaben nach Abs. 1 gesamthaft durch Vereinbarung mit dem Finanzdepartement der Schaffhauser Polizei übertragen.

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