311.102
KOBV
CH-SH
§ 6 Kantonale Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (KOBV) - Gemeinden und eidgenössische Behörden
§ 6 KOBV · Gemeinden und eidgenössische Behörden
1. Gemeinden und eidgenössische Behörden sind für die Bussenverarbeitung, die Rapportierung und die Einlagerung in ihrem Aufgabenbereich selber zuständig.
2. Sie können die Aufgaben nach Abs. 1 gesamthaft durch Vereinbarung mit dem Finanzdepartement der Schaffhauser Polizei übertragen.