311.102
KOBV
CH-SH
§ 5 Kantonale Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (KOBV) - Einlagerung für kantonale Behörden
§ 5 KOBV · Einlagerung für kantonale Behörden
1. Sicherstellungen und Sicherheitsleistungen ausser Bargeld sind bei der Schaffhauser Polizei umgehend zur Einlagerung zu übergeben.
2. Im Ordnungsbussenverfahren verfügt die Schaffhauser Polizei über die Verwertung und Vernichtung der Einlagerungen.