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311.102 KOBV CH-SH

§ 4 Kantonale Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (KOBV) - Bussenverarbeitung und Rapportierung für kantonale Behörden

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§ 4 KOBV · Bussenverarbeitung und Rapportierung für kantonale Behörden

1. Die Verarbeitung der durch die kantonalen Behörden ausgestellten Ordnungsbussen und die Rapportierung an die Staatsanwaltschaft wird durch die Schaffhauser Polizei ausgeführt.

2. Die Schaffhauser Polizei ist für eine einheitliche Gestaltung und die Beschaffung der Formulare im Kanton Schaffhausen besorgt.

3. Ausgestellte Ordnungsbussen oder einbezahlte Geldbeträge sind innerhalb von fünf Arbeitstagen der Schaffhauser Polizei zuzustellen oder bei ihr abzurechnen.

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