311.102
KOBV
CH-SH
§ 3 Kantonale Verordnung über das Ordnungsbussenverfahren (KOBV) - Ermächtigung und Aufsicht
§ 3 KOBV · Ermächtigung und Aufsicht
1. Die zur Ausstellung von Ordnungsbussen bestimmten Personen sind durch die zuständigen Behörden nach § 1 lit. a und b schriftlich der Schaffhauser Polizei zu melden.
2. Die zur Ausstellung von Ordnungsbussen bestimmten Personen haben eine Ausbildung mit Fachprüfung zu absolvieren.
3. Die Schaffhauser Polizei ist für die Ausbildung mit Fachprüfung zuständig.
4. Die Schaffhauser Polizei kann verfahrenstechnische Anweisungen zum Ordnungsbussenverfahren erlassen.