§ 2 Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug - Ordnungsbussen: Tatbestände
§ 2 Verordnung über den unmittelbaren Busseneinzug · Ordnungsbussen: Tatbestände
0. Folgende Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts können durch unmittelbaren Busseneinzug erledigt werden
1. Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 22. September 1941
a) Störung der Nachtruhe durch Lärm, Gesang oder Musik oder übermässige Belästigung der Nachbarschaft zur Tageszeit (Art. 16): Fr. 200.00
b) Bös- oder mutwillige Schädigung oder übermässige Belästigung Dritter namentlich durch gesundheitsschädliche oder übelriechende Dünste, Staub, Rauch oder Russ (Art. 17): Fr. 100.00
c) Bös- oder mutwilliger Missbrauch technischer Einrichtungen wie namentlich von Läutwerken, Lautsprechern oder Scheinwerfern zur Belästigung oder Beunruhigung Dritter (Art. 18): Fr. 100.00
d) Störung, Behinderung oder Erschwerung von polizeilichen Amtshandlungen (Art. 19 Abs. 1): Fr. 200.00
e) Nichtnachkommen einer polizeilichen Anordnung, Verweigerung der Nennung des Namens und der Adresse oder deren Falschangaben (Art. 19 Abs. 2): Fr. 200.00
2. Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008
a) Missachtung des Zutrittsverbots für Hunde (Art. 11): Fr. 50.00
b) Missachtung der Leinenpflicht für Hunde (Art. 12): Fr. 50.00
c) Verunreinigung von Kulturland oder Freizeitflächen durch Hunde (Art. 13): Fr. 150.00
3. Verordnung über die Fischerei vom 30. November 1993: Folgende Übertretungen, die das fischen ohne Fangerfolg betreffen
a) Fischen ohne behördliche Bewilligung (§ 10 Abs. 1): Fr. 150.00
b) Fischen ohne Mitführen des Ausweises über die Fischereiberechtigung (§ 7 Abs. 1): Fr. 100.00
c) Fischen ausserhalb der vom Angelpatent erfassten Strecken (§ 23 Abs. 1): Fr. 100.00
d) Fischen ausserhalb der erlaubten Tages- und/oder Jahreszeiten (§§ 27 und 28): Fr. 100.00
e) Fischen mit unerlaubten Fangmethoden (§§ 30 und 31): Fr. 100.00
f) Fischen mit mehreren Angelruten (§ 31 Abs. 1): Fr. 100.00
g) Fischen mit unbeaufsichtigten Angelruten (§ 31 Abs. 2): Fr. 100.00
4. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz) vom 13. Dezember 2004
a) Bewirten von Gästen während der Schliesszeit, Dulden der Anwesenheit von Gästen oder Verheimlichen solcher vor den Kontrollorganen (Art. 30 Abs. 2 Bst. a): Fr. 200.00
b) Nichtbefolgen der Anordnungen der Betriebsleitung zur Einhaltung der Ordnung und der Schliesszeiten durch den Gast (Art. 30 Abs. 2 Bst. c): Fr. 100.00