211.501
KGeoIV
CH-SH
§ 9 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Zuständigkeit
Gewährleistung der Verfügbarkeit, Zugang und Nutzung
§ 9 KGeoIV · Zuständigkeit
1. Zuständig für den Aufbau und den Betrieb des Geobasisdatenpools und der Geodienste ist das Amt für Geoinformation.