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211.501 KGeoIV CH-SH

§ 9 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Zuständigkeit

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§ 9 KGeoIV · Zuständigkeit

1. Zuständig für den Aufbau und den Betrieb des Geobasisdatenpools und der Geodienste ist das Amt für Geoinformation.

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