211.501
KGeoIV
CH-SH
§ 8 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Zugang und Nutzung
Gewährleistung der Verfügbarkeit, Zugang und Nutzung
§ 8 KGeoIV · Zugang und Nutzung
1. Die Geobasisdaten können durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht werden
a) durch Darstellungsdienste
b) durch Downloaddienste
c) durch Portaldienste
2. Der Zugang zu den Geobasisdaten und den Geodiensten wird mittels Zugangsberechtigungsstufen im Geobasisdatenkatalog festgesetzt. Die Definition der Zugangsberechtigungsstufen richtet sich nach den Regelungen des Bundesrechts.