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211.501 KGeoIV CH-SH

§ 21 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Übergangsfristen

Schlussbestimmungen
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§ 21 KGeoIV · Übergangsfristen

1. Der Regierungsrat legt in den Anhängen 2 und 3 fest, welchen Geobasisdaten welche Prioritätsstufe beim Übergang zu den neuen qualitativen und technischen Anforderungen zukommt.

2. Für das Erheben und Gewährleisten der Verfügbarkeit der Geobasisdaten gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Fristen

a) Prioritätsstufe 1: vier Jahre

b) Prioritätsstufe 2: acht Jahre

c) Prioritätsstufe 3: nach Ermessen der zuständigen Stelle

3. Sind für die Umsetzung technische Normen und Vorgaben erforderlich, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht bestehen, gelten die Fristen gemäss Abs. 2 ab dem Zeitpunkt, in dem diese den zuständigen Stellen mitgeteilt werden.

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