Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.501 KGeoIV CH-SH

§ 18 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Datenaustausch unter Behörden

Gewerbliche Leistungen, Gebühren
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§ 18 KGeoIV · Datenaustausch unter Behörden

1. Der gegenseitige Austausch von Geobasisdaten zwischen dem Kanton und den Schaffhauser Gemeinden ist kostenlos.

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