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211.501 KGeoIV CH-SH

§ 16 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Gewerbliche Leistungen

Gewerbliche Leistungen, Gebühren
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§ 16 KGeoIV · Gewerbliche Leistungen

1. Das Amt für Geoinformation kann Gemeinden und anderen Interessierten zusätzliche Leistungen anbieten.

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