211.501
KGeoIV
CH-SH
§ 13 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Zuständigkeit Auszüge
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
§ 13 KGeoIV · Zuständigkeit Auszüge
1. Das Amt für Geoinformation führt den Kataster für öffentliche-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und ist zuständig für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge sowie für den Abschluss der Programmvereinbarung mit dem VBS.