211.501
KGeoIV
CH-SH
§ 12 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Archivierung
Nachführung, Archivierung und Historisierung
§ 12 KGeoIV · Archivierung
1. Die Datenherren sind verantwortlich für die Archivierung der Geobasisdaten.
2. Sie können diese Aufgabe auch Dritten übertragen.