211.501
KGeoIV
CH-SH
§ 10 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Nachführung
Nachführung, Archivierung und Historisierung
§ 10 KGeoIV · Nachführung
1. Die Datenherren führen die Geobasisdaten nach und liefern diese ohne zeitlichen Verzug in der vorgeschriebenen Form und dem vorgeschriebenen Format an das Amt für Geoinformation.
2. Sie können diese Aufgabe auch Dritten übertragen.