Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.501 KGeoIV CH-SH

§ 1 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 KGeoIV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden.

2. Sie gilt auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.

3. Der Anhang 3 enthält den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

4. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geltungsbereich § A1-1 KGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →