211.501
KGeoIV
CH-SH
§ 1 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmung
§ 1 KGeoIV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden.
2. Sie gilt auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.
3. Der Anhang 3 enthält den Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.
4. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.