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Art. 9 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
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Art. 9 KGeoIG · Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

1. Der Kanton führt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Art. 16 GeoIG (ÖREB-Kataster).

2. Der Regierungsrat legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.

3. Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum ÖREB-Kataster. Er regelt namentlich

a) die Organisation des Katasters

b) die Aufnahme der Daten in den Kataster und deren Nachführungen

c) die Darstellung von Zusatzinformationen

d) die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge

e) die Finanzierung und die Gebührenerhebung

f) die Zuständigkeit zum Abschluss der Programmvereinbarung mit dem Bund

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