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Art. 8 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geodienste

Kantonale Geobasisdaten
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Art. 8 KGeoIG · Geodienste

1. Der Regierungsrat kann Geodienste von kantonalem Interesse bestimmen, deren Angebot festlegen und die für den Aufbau und den Betrieb zuständigen Stellen bezeichnen.

2. Er erlässt für derartige Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.

3. Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des kantonalen Rechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

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