Art. 7 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zugang und Nutzung
Art. 7 KGeoIG · Zugang und Nutzung
1. Geobasisdaten des kantonalen Rechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
2. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle kann den Zugang zu den Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag oder organisatorische oder technische Zugangskontrollen.
3. Der Regierungsrat erlässt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts nähere Vorschriften über Zugang und Nutzung. Dabei kann er besondere Regelungen namentlich betreffend den Austausch von Geobasisdaten unter den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden erlassen.