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Art. 6 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Verfügbarkeit

Kantonale Geobasisdaten
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Art. 6 KGeoIG · Verfügbarkeit

1. Die zuständigen Stellen gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.

2. Der Regierungsrat regelt die Archivierung und Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.

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