Art. 4 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie Geometadaten
Art. 4 KGeoIG · Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie Geometadaten
1. Der Regierungsrat führt einen Katalog der Geobasisdaten des kantonalen Rechts und erlässt Vorschriften über deren qualitative und technische Anforderungen.
2. Er kann Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten erlassen.
3. Er kann das zuständige Departement ermächtigen, weitergehende qualitative und technische Vorschriften zu erlassen.
4. Bei den Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie deren Geometadaten ist eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Geometadaten anzustreben.
5. Der Regierungsrat kann Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden mittels Aufnahme in einen zusätzlichen Katalog den Geobasisdaten des kantonalen Rechts gleichstellen.