211.500
KGEOIG
CH-SH
Art. 2 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 KGeoIG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des kantonalen und kommunalen Rechts und andere Geodaten des Kantons und der Gemeinden.
2. Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht oder das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält.