211.443
CH-SH
§ 3 Tarife für die Nachführungsarbeiten und die Daten- und Planabgabe des Amtes für Geoinformation - Inkraftsetzung
§ 3 Tarife für die Nachführungsarbeiten und die Daten- und Planabgabe des Amtes für Geoinformation · Inkraftsetzung
1. Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft und ersetzt den Tarif vom 1. Januar 2006.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.