211.441
CH-SH
§ 9 Verordnung über die amtliche Vermessung - Aufbewahrung, Archivierung
Amtliche Vermessung
§ 9 Verordnung über die amtliche Vermessung · Aufbewahrung, Archivierung
1. Die Auszüge und Dokumentationen werden vom Amt für Geoinformation aufbewahrt.
2. Die nicht der Nachführung unterliegenden Akten werden vom Amt für Geoinformation archiviert. Vorbehalten bleibt die kantonale Regelung über die Archivierung der Verwaltungsakten.