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§ 8 Verordnung über die amtliche Vermessung - Übersichtsplan

Amtliche Vermessung
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§ 8 Verordnung über die amtliche Vermessung · Übersichtsplan

1. Die Erstellung des Übersichtsplanes obliegt dem Amt für Geoinformation.

2. Nach Fertigerstellung des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung wird der Übersichtsplan durch einen entsprechenden generalisierten Plandatensatz ersetzt.

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