211.441
CH-SH
§ 8 Verordnung über die amtliche Vermessung - Übersichtsplan
Amtliche Vermessung
§ 8 Verordnung über die amtliche Vermessung · Übersichtsplan
1. Die Erstellung des Übersichtsplanes obliegt dem Amt für Geoinformation.
2. Nach Fertigerstellung des Grunddatensatzes der amtlichen Vermessung wird der Übersichtsplan durch einen entsprechenden generalisierten Plandatensatz ersetzt.