211.441
CH-SH
§ 7 Verordnung über die amtliche Vermessung - Flurnamenkommission
Amtliche Vermessung
§ 7 Verordnung über die amtliche Vermessung · Flurnamenkommission
1. Für die Erhebung, Schreibweise, Änderung und Festlegung des Geltungsbereiches der Ortsnamen (Flurnamen) wählt der Regierungsrat bei Bedarf eine kantonale Flurnamenkommission. Ihr gehören an
a) der Kantonsgeometer oder die Kantonsgeometerin (Vorsitz)
b) zwei Mitglieder mit philologisch-historischen Kenntnissen
c) ein Sekretär oder eine Sekretärin
2. Die Flurnamenkommission zieht für die Erfüllung ihrer Aufgabe ortskundige Gewährsleute bei.
3. Entscheide der Flurnamenkommission sind der betroffenen Einwohnergemeinde mitzuteilen.