211.441
CH-SH
§ 6 Verordnung über die amtliche Vermessung - Genehmigung
Amtliche Vermessung
§ 6 Verordnung über die amtliche Vermessung · Genehmigung
1. Die Genehmigung des Vermessungswerkes durch den Regierungsrat erfolgt bei Ersterhebungen gestützt auf den Verifikationsbericht sowie eine Bescheinigung des Amtes für Geoinformation über die erfolgte öffentliche Auflage und die Erledigung der Einsprachen, bei Erneuerungen gestützt auf den Verifikationsbericht.
2. Durch die Genehmigung erhalten die Pläne für das Grundbuch die Rechtswirkung öffentlicher Urkunden.