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§ 5 Verordnung über die amtliche Vermessung - Öffentliche Auflage

Amtliche Vermessung
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§ 5 Verordnung über die amtliche Vermessung · Öffentliche Auflage

1. Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation publiziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der ausführenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt.

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