211.441
CH-SH
§ 5 Verordnung über die amtliche Vermessung - Öffentliche Auflage
Amtliche Vermessung
§ 5 Verordnung über die amtliche Vermessung · Öffentliche Auflage
1. Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation publiziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der ausführenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt.