Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.441 CH-SH

§ 4 Verordnung über die amtliche Vermessung - Verifikation

Amtliche Vermessung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die amtliche Vermessung · Verifikation

1. Die Verifikation von Vermessungsarbeiten ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Arbeiten abzuschliessen.

2. Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beheben.

← § 3 Verordnung über die amtliche Vermessung Grenzzeichen § 5 Verordnung über die amtliche Vermessung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →