211.441
CH-SH
§ 4 Verordnung über die amtliche Vermessung - Verifikation
Amtliche Vermessung
§ 4 Verordnung über die amtliche Vermessung · Verifikation
1. Die Verifikation von Vermessungsarbeiten ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Arbeiten abzuschliessen.
2. Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beheben.