Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.441 CH-SH

§ 2 Verordnung über die amtliche Vermessung - Öffentliche Auflage

Vermarkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die amtliche Vermessung · Öffentliche Auflage

1. Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation publiziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der ausführenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt.

2. Die Auflage kann zusammen mit der öffentlichen Auflage der Vermessung erfolgen.

← § 1 Verordnung über die amtliche Vermessung Grenzzeichen § 3 Verordnung über die amtliche Vermessung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →