211.441
CH-SH
§ 2 Verordnung über die amtliche Vermessung - Öffentliche Auflage
Vermarkung
§ 2 Verordnung über die amtliche Vermessung · Öffentliche Auflage
1. Die öffentliche Auflage wird vom Amt für Geoinformation publiziert und vom ausführenden Ingenieur-Geometer oder von der ausführenden Ingenieur-Geometerin durchgeführt.
2. Die Auflage kann zusammen mit der öffentlichen Auflage der Vermessung erfolgen.