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§ 18 Verordnung über die amtliche Vermessung - Koordinationsorgan

Koordination raumbezogener, digitaler Datenbestände
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§ 18 Verordnung über die amtliche Vermessung · Koordinationsorgan

1. Das Amt für Geoinformation ist das kantonale Koordinationsorgan für Geobaisidaten und für Luftaufnahmen im Sinne von Art. 27 LVV (Verordnung über die Landesvermessung vom 21. Mai 2008, SR 510.626).

2. Andere Stellen, die Luftaufnahmen erheben wollen, melden dies dem Amt für Geoinformation.

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