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§ 17 Verordnung über die amtliche Vermessung - Unterhalt

Nachführung und Unterhalt
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§ 17 Verordnung über die amtliche Vermessung · Unterhalt

1. Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, zu sichern, aufzubewahren und zu archivieren, dass sie in ihrem Bestand und in ihrer Qualität auf Dauer erhalten bleiben.

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