211.441
CH-SH
§ 17 Verordnung über die amtliche Vermessung - Unterhalt
Nachführung und Unterhalt
§ 17 Verordnung über die amtliche Vermessung · Unterhalt
1. Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu verwalten, zu sichern, aufzubewahren und zu archivieren, dass sie in ihrem Bestand und in ihrer Qualität auf Dauer erhalten bleiben.