211.441
CH-SH
§ 16 Verordnung über die amtliche Vermessung - Rechtskräftiger Planersatz
Nachführung und Unterhalt
§ 16 Verordnung über die amtliche Vermessung · Rechtskräftiger Planersatz
1. Das Amt für Geoinformation ist befugt, einen rechtsverbindlichen Plan für das Grundbuch zu ersetzen.