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§ 14 Verordnung über die amtliche Vermessung - Rechtskräftiger Eintrag

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§ 14 Verordnung über die amtliche Vermessung · Rechtskräftiger Eintrag

1. Der rechtskräftige Eintrag von Grenzänderungen an Grundstücken in der amtlichen Vermessung erfolgt aufgrund der Vollzugsmeldung des Grundbuchamtes.

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