211.441
CH-SH
§ 14 Verordnung über die amtliche Vermessung - Rechtskräftiger Eintrag
Nachführung und Unterhalt
§ 14 Verordnung über die amtliche Vermessung · Rechtskräftiger Eintrag
1. Der rechtskräftige Eintrag von Grenzänderungen an Grundstücken in der amtlichen Vermessung erfolgt aufgrund der Vollzugsmeldung des Grundbuchamtes.