211.441
CH-SH
§ 13 Verordnung über die amtliche Vermessung - Vollzugsfrist
Nachführung und Unterhalt
§ 13 Verordnung über die amtliche Vermessung · Vollzugsfrist
1. Messurkunden sind durch die Beteiligten innert Jahresfrist im Grundbuch vollziehen zu lassen. Geschieht dies nicht fristgemäss, kann der alte Zustand der Vermarkung und Vermessung auf Kosten des Bestellers oder der Bestellerin wieder hergestellt werden.
2. Vor der Wiederherstellung ist dem Besteller oder der Bestellerin durch das Grundbuchamt schriftlich eine Frist zur grundbuchlichen Behandlung der Messurkunde anzusetzen.