211.441
CH-SH
§ 12 Verordnung über die amtliche Vermessung - Meldungen an das Grundbuchamt
Nachführung und Unterhalt
§ 12 Verordnung über die amtliche Vermessung · Meldungen an das Grundbuchamt
1. Grenzänderungen an Grundstücken sind dem Grundbuchamt mittels einer Messurkunde, Änderungen in den Informationsebenen Bodenbedeckung, Rohrleitungen, Nomenklatur, administrative Einteilung sowie Flächenkorrekturen an Grundstücken in geeigneter Form zu melden.