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§ 11 Verordnung über die amtliche Vermessung - Übrige Informationsebenen

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§ 11 Verordnung über die amtliche Vermessung · Übrige Informationsebenen

1. Änderungen in den übrigen Informationsebenen sind, soweit sie einer Melde- oder Bewilligungspflicht unterstehen, von den zuständigen Stellen dem Amt für Geoinformation zu melden.

2. Das Amt für Geoinformation regelt das Meldewesen.

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