211.441
CH-SH
§ 11 Verordnung über die amtliche Vermessung - Übrige Informationsebenen
Nachführung und Unterhalt
§ 11 Verordnung über die amtliche Vermessung · Übrige Informationsebenen
1. Änderungen in den übrigen Informationsebenen sind, soweit sie einer Melde- oder Bewilligungspflicht unterstehen, von den zuständigen Stellen dem Amt für Geoinformation zu melden.
2. Das Amt für Geoinformation regelt das Meldewesen.