211.441
CH-SH
§ 10 Verordnung über die amtliche Vermessung - Fixpunkte
Nachführung und Unterhalt
§ 10 Verordnung über die amtliche Vermessung · Fixpunkte
1. Fixpunkte sind auf Anmeldung des Amtes für Geoinformation im Grundbuch anzumerken. Sie sind periodisch innert höchstens 10 Jahren zu begehen. Festgestellte Mängel sind zu beheben.
2. Gefährdungen von Fixpunkten durch Baumassnahmen sind dem Amt für Geoinformation möglichst frühzeitig im Voraus zu melden.
3. Das Amt für Geoinformation regelt das Meldewesen.