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§ 1 Verordnung über die amtliche Vermessung - Grenzzeichen

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§ 1 Verordnung über die amtliche Vermessung · Grenzzeichen

1. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann mit Bewilligung des kantonalen Amtes für Geoinformation und unter der Voraussetzung, dass ein vorschriftsgemässes Fixpunktnetz vorhanden ist, verzichtet werden

a) in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten

b) entlang von Wald- und Flurwegen mit Ausnahme der Grenzpunkte aufstossender Grenzen

c) in Gebieten, in denen die Grenzzeichen dauernd gefährdet sind

2. Die Grundeigentümer bzw. -eigentümerinnen können verlangen, dass alle Grenzpunkte ihrer Grundstücke auf ihre Kosten mit Grenzzeichen gekennzeichnet werden.

3. Das Amt für Geoinformation bestimmt die zugelassenen Grenzzeichentypen.

4. Dienstbarkeiten sind in der Regel nicht zu kennzeichnen.

Grenzzeichen § 2 Verordnung über die amtliche Vermessung →

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