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§ 8 Dekret über die amtliche Vermessung - Landes- und Kantonsgrenzen

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§ 8 Dekret über die amtliche Vermessung · Landes- und Kantonsgrenzen

1. Bei Landes- und Kantonsgrenzen ist die Sicht zwischen benachbarten Grenzzeichen offenzuhalten. Die Durchführung obliegt den angrenzenden Einwohnergemeinden.

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