211.440
CH-SH
§ 8 Dekret über die amtliche Vermessung - Landes- und Kantonsgrenzen
Vermarkung
§ 8 Dekret über die amtliche Vermessung · Landes- und Kantonsgrenzen
1. Bei Landes- und Kantonsgrenzen ist die Sicht zwischen benachbarten Grenzzeichen offenzuhalten. Die Durchführung obliegt den angrenzenden Einwohnergemeinden.