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§ 7 Dekret über die amtliche Vermessung - Verlauf der Gemeindegrenze

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§ 7 Dekret über die amtliche Vermessung · Verlauf der Gemeindegrenze

1. Die Gemeindegrenze soll den Grundstücksgrenzen folgen. Bei Verlegungen werden die Kosten von den beiden Einwohnergemeinden je zur Hälfte getragen. Über Anstände entscheidet der Regierungsrat.

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