211.440
CH-SH
§ 7 Dekret über die amtliche Vermessung - Verlauf der Gemeindegrenze
Vermarkung
§ 7 Dekret über die amtliche Vermessung · Verlauf der Gemeindegrenze
1. Die Gemeindegrenze soll den Grundstücksgrenzen folgen. Bei Verlegungen werden die Kosten von den beiden Einwohnergemeinden je zur Hälfte getragen. Über Anstände entscheidet der Regierungsrat.