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§ 4 Dekret über die amtliche Vermessung - Ersterhebung: Feststellung und Bereinigung der Grenzen

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§ 4 Dekret über die amtliche Vermessung · Ersterhebung: Feststellung und Bereinigung der Grenzen

1. Bei Ersterhebungen erfolgt die Grenzfeststellung aufgrund der Messtischpläne.

2. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, bei der Feststellung und Bereinigung der Grundstücksgrenzen mitzuwirken. Unzweckmässig verlaufende Grenzen sind nach Möglichkeit zu korrigieren. Zu diesem Zwecke sind kleinere Grenzverschiebungen zu dulden. Kann die Grenzverschiebung nicht durch Landabtausch ausgeglichen werden, ist sie zu entschädigen. Bei geschlossener Bauart bildet im Zweifelsfalle die Mitte der Brandmauer im Erdgeschoss die Grenze.

3. Aneinandergrenzende Grundstücke, die den gleichen Eigentümerinnen oder Eigentümern gehören, sind zu vereinigen und als ein Grundstück zu vermarken, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen und die dingliche Belastung der Grundstücke es ermöglicht.

4. Ein Gebäude soll nur auf einem Grundstück stehen.

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