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§ 23 Dekret über die amtliche Vermessung - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 23 Dekret über die amtliche Vermessung · Inkrafttreten

1. Dieses Dekret tritt mit dem Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 31. August 1998 in Kraft.

2. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

3. Es ersetzt das Dekret über die Durchführung der Grundbuchvermessung und die Einführung des eidgenössischen Grundbuches vom 22. August 1949.

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