211.440
CH-SH
§ 2 Dekret über die amtliche Vermessung - Amt für Geoinformation
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Dekret über die amtliche Vermessung · Amt für Geoinformation
1. Das kantonale Amt für Geoinformation ist für die Vermessungsaufsicht zuständig und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.
2. Ihm obliegen insbesondere
a) Die Koordination bei der Erstellung und Nutzung von raumbezogenen Datenbeständen
b) die Nachführung und der Unterhalt der Bestandteile der amtlichen Vermessung
c) der Unterhalt der Landes- und Kantonsgrenze