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§ 19 Dekret über die amtliche Vermessung - Zuständigkeit

Verwaltung, Nachführung und Abgabe der Daten und Auszüge
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§ 19 Dekret über die amtliche Vermessung · Zuständigkeit

1. Die Daten der amtlichen Vermessung werden durch das kantonale Amt für Geoinformation verwaltet, nachgeführt und abgegeben.

2. Pläne, Daten, Auszüge und Auswertungen dürfen von den Bezügerinnen und Bezügern nur im Rahmen der Bestimmungen betreffend Geoinformation an Dritte weitergegeben werden.

3. Die Ausstellung beglaubigter Auszüge durch das kantonale Amt für Geoinformation richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geoinformation sowie der Verordnung über die amtliche Vermessung.

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