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§ 17 Dekret über die amtliche Vermessung - Kostenanteil des Kantons

Kostenanteil des Kantons
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§ 17 Dekret über die amtliche Vermessung · Kostenanteil des Kantons

1. Von den Kosten, die bei vorschriftsgemässer und wirtschaftlicher Erfüllung der Aufgaben für die amtliche Vermessung entstanden sind trägt der Kanton für Ersterhebungen und Erneuerungen von

a) überbauten Gebieten und Bauzonen: 15%

b) Land- und Forstwirtschaftsgebieten: 25%

2. Der Regierungsrat kann für ausserordentliche Verhältnisse eine besondere Regelung treffen.

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